Gewährleistung beim Kfz-Kauf
Auch: Mängelhaftung
Die Gewährleistung verpflichtet den Verkäufer, für Mängel einzustehen, die bei Übergabe vorlagen. Beim Neuwagen beträgt sie zwei Jahre, beim Gebrauchtwagen vom Händler kann sie auf ein Jahr verkürzt werden. Im Privatverkauf ist ein vollständiger Ausschluss möglich, nicht jedoch bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
Rechtsgrundlage: § 438 BGB, § 476 BGB, § 477 BGB
Fristen im Überblick
| Konstellation | Frist |
|---|---|
| Neuwagen Händler | 24 Monate |
| Gebrauchtwagen Händler | 12 Monate zulässig (§ 476 BGB) |
| Privatverkauf | Ausschluss zulässig (Ausnahme: Arglist) |
Beweislastumkehr
Beim Verbrauchsgüterkauf gilt zwölf Monate die Vermutung, dass ein auftretender Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Der Händler muss das Gegenteil beweisen.
Abgrenzung zur Garantie
Die Garantie ist eine freiwillige Zusage des Herstellers oder Händlers, oft mit Bedingungen (Inspektionen, Vertragspartnerwahl). Sie tritt neben die gesetzliche Gewährleistung.
Acht Monate nach Kauf eines Gebrauchtwagens fällt der Turbolader aus. Da die Gewährleistung läuft und die Beweislastumkehr greift, übernimmt der Händler die Reparatur.
Verwandte Begriffe
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (36 Einträge)