Sachmangel beim Kfz-Kauf
Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug bei Übergabe nicht die vereinbarte oder übliche Beschaffenheit hat. Der Käufer kann nach § 437 BGB Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz fordern. Beim Verbrauchsgüterkauf gilt zwölf Monate die Beweislastumkehr nach § 477 BGB.
Rechtsgrundlage: § 434 BGB, § 437 BGB, § 477 BGB
Typische Mängel
- Verschwiegener Unfallschaden oder Vorschaden.
- Manipulierter Tachostand.
- Mängel an Motor, Getriebe, Bremsen.
- Fehlende zugesicherte Eigenschaften (z. B. Garantieheft).
Rechte nach § 437 BGB
| Recht | Voraussetzung |
|---|---|
| Nacherfüllung | Vorrang; Wahl zwischen Reparatur und Ersatzlieferung |
| Rücktritt | Erfolglose Frist zur Nacherfüllung |
| Minderung | Statt Rücktritt, auch ohne Erheblichkeit |
| Schadensersatz | Verschulden des Verkäufers |
Beweislastumkehr
Beim Kauf von einem Händler durch einen Verbraucher wird bei einem innerhalb von zwölf Monaten auftretenden Mangel vermutet, dass dieser bereits bei Übergabe vorlag (§ 477 BGB).
Drei Monate nach Kauf eines Gebrauchtwagens fällt das Doppelkupplungsgetriebe aus. Der Käufer fordert Nacherfüllung, der Händler verweigert. Nach Fristsetzung erklärt der Käufer den Rücktritt – das Gericht gibt ihm recht.
Verwandte Begriffe
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (36 Einträge)