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KFZ-Recht

Sachmangel beim Kfz-Kauf

Definition

Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug bei Übergabe nicht die vereinbarte oder übliche Beschaffenheit hat. Der Käufer kann nach § 437 BGB Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz fordern. Beim Verbrauchsgüterkauf gilt zwölf Monate die Beweislastumkehr nach § 477 BGB.

Rechtsgrundlage: § 434 BGB, § 437 BGB, § 477 BGB

Typische Mängel

  • Verschwiegener Unfallschaden oder Vorschaden.
  • Manipulierter Tachostand.
  • Mängel an Motor, Getriebe, Bremsen.
  • Fehlende zugesicherte Eigenschaften (z. B. Garantieheft).

Rechte nach § 437 BGB

RechtVoraussetzung
NacherfüllungVorrang; Wahl zwischen Reparatur und Ersatzlieferung
RücktrittErfolglose Frist zur Nacherfüllung
MinderungStatt Rücktritt, auch ohne Erheblichkeit
SchadensersatzVerschulden des Verkäufers

Beweislastumkehr

Beim Kauf von einem Händler durch einen Verbraucher wird bei einem innerhalb von zwölf Monaten auftretenden Mangel vermutet, dass dieser bereits bei Übergabe vorlag (§ 477 BGB).

Praxisbeispiel

Drei Monate nach Kauf eines Gebrauchtwagens fällt das Doppelkupplungsgetriebe aus. Der Käufer fordert Nacherfüllung, der Händler verweigert. Nach Fristsetzung erklärt der Käufer den Rücktritt – das Gericht gibt ihm recht.

Verwandte Begriffe

Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (36 Einträge)