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Verkehrsstrafrecht

Verkehrsstrafrecht – Verteidigung bei Trunkenheit, Unfallflucht & Co.

Sobald aus einer Ordnungswidrigkeit eine Straftat wird, ändert sich die Spielordnung: Strafgericht, Eintrag im Bundeszentralregister, Vorstrafe, Fahrerlaubnisentziehung statt Fahrverbot. Bei jedem Vorwurf nach §§ 142, 315c, 316 StGB sollten Sie vor der ersten Aussage einen Verteidiger einschalten. Schweigen kostet nichts. Reden oft die Existenz.

Schweigen bis zur Verteidigung

Sie haben das Recht zu schweigen (§ 136 StPO). Eine vorschnelle Einlassung gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft ist später kaum zu reparieren

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Wann aus einer Verkehrssituation eine Straftat wird

Die häufigsten verkehrsstrafrechtlichen Tatbestände:

Typische Verkehrsstraftaten
TatbestandNormStrafrahmen
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort§ 142 StGBFreiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe
Trunkenheit im Verkehr (absolut)§ 316 StGB (ab 1,1 ‰)Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe
Gefährdung des Straßenverkehrs§ 315c StGBFreiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe
Verbotenes Kraftfahrzeugrennen§ 315d StGBFreiheitsstrafe bis 10 Jahre
Fahren ohne Fahrerlaubnis§ 21 StVGFreiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe
Nötigung im Straßenverkehr§ 240 StGBFreiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe
Fahrlässige Körperverletzung§ 229 StGBFreiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe
Fahrlässige Tötung im Verkehr§ 222 StGBFreiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe

Trunkenheit im Verkehr – die Promille-Stufen

Ab 0,3 ‰ bei zusätzlichen Ausfallerscheinungen (Schlangenlinien, Unfall, auffälliges Verhalten): «relative Fahruntüchtigkeit», § 316 StGB. Beweisproblem für die Staatsanwaltschaft, Verteidigung lohnt sich.

Ab 1,1 ‰ Blutalkoholkonzentration: «absolute Fahruntüchtigkeit», § 316 StGB. Beweis durch Blutwert genügt, keine zusätzlichen Ausfallerscheinungen erforderlich. Regelmäßige Folgen: Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), Sperrfrist 9–12 Monate.

Ab 1,6 ‰: Im Wiedererteilungsverfahren obligatorisch MPU (§ 13 Nr. 2c FeV).

Hinzu kommt § 315c StGB («Gefährdung des Straßenverkehrs»), wenn unter Alkohol Leib oder Leben anderer konkret gefährdet wurden – etwa durch Unfall mit Sachschaden über ca. 750 € oder durch riskantes Fahrverhalten.

Unfallflucht (§ 142 StGB) – das unterschätzte Risiko

Wer sich vom Unfallort entfernt, ohne seine Personalien zur Verfügung zu stellen oder eine angemessene Wartezeit einzuhalten, macht sich strafbar. Auch der berühmte Zettel an der Windschutzscheibe genügt nicht – Sie müssen die Polizei verständigen oder eine angemessene Zeit am Unfallort warten.

Tätige Reue nach § 142 Abs. 4 StGB: Wer die Feststellungen innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall mit nicht bedeutendem Sachschaden außerhalb des fließenden Verkehrs nachträglich ermöglicht, kann von der Strafe abgesehen werden – ein wichtiger Hebel, wenn rechtzeitig anwaltlich begleitet.

Folgen einer Verurteilung wegen Unfallflucht: Geldstrafe (mit Vorstrafencharakter), bei «bedeutendem» Sachschaden (Rechtsprechung: ca. ab 1.500 €) Regelvermutung für Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB.

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)

Der «Katalog der Sieben Todsünden»: Vorfahrt, Überholen, Fußgängerüberweg, zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen, falsches Fahren an Bahnübergängen, falsches Halten an unübersichtlichen Stellen, Nichtkenntlichmachen liegengebliebener Fahrzeuge – jeweils unter Gefährdung von Leib oder Leben anderer oder fremder Sachen von bedeutendem Wert. Strafrahmen bis 5 Jahre.

Verteidigungsstrategie – die ersten Schritte

1. Schweigen. Sie sind nur zu Angaben zur Person verpflichtet. Zur Sache schweigen Sie, bis Sie mit einem Verteidiger gesprochen haben.

2. Akteneinsicht. Der Verteidiger fordert die Akte an und prüft Beweismittel: Atemalkoholmessung, Blutentnahme, Polizeibericht, Zeugenaussagen, ggf. Videoaufnahmen.

3. Einlassung erst überlegt. Wenn überhaupt, dann schriftlich über den Verteidiger und faktentreu nur zu den Punkten, die der Verteidigung dienen.

4. Strafmaßverhandlung. Häufig erreicht der Verteidiger die Einstellung gegen Auflage (§§ 153, 153a StPO), die Umqualifizierung (z. B. § 316 statt § 315c) oder ein Strafmaß ohne Eintrag im Führungszeugnis (unter 90 Tagessätzen, nicht eingetragen).

Fahrerlaubnisentziehung als Nebenfolge

Bei Trunkenheit, Unfallflucht mit bedeutendem Schaden, Gefährdung des Straßenverkehrs greift § 69 Abs. 2 StGB als Regelbeispiel der Ungeeignetheit. Der Führerschein ist faktisch sicher weg – Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre. Hier setzt die Verteidigung an: Regelvermutung widerlegen, Sperrfrist verkürzen, Entziehung in Fahrverbot wandeln.

Eintragung und Führungszeugnis

Verurteilungen werden ins Bundeszentralregister eingetragen. Ins Führungszeugnis kommen Verurteilungen aber nur unter bestimmten Voraussetzungen – einmalige Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen ohne weitere Eintragung erscheinen nicht (§ 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG). Dieses Detail kann den Unterschied zwischen Vorstrafe «auf dem Papier» und beruflicher Tragödie bedeuten – ein erfahrener Verteidiger verhandelt darum.

Vermittlung an einen Verteidiger

Im Verkehrsstrafrecht zählt jede Stunde. Wir vermitteln innerhalb eines Werktages – idealerweise vor einer polizeilichen Vernehmung – an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht oder Strafrecht in Ihrer Region.

Häufige Fragen

Was tun, wenn ich zur Polizeivernehmung geladen bin?
Termin nicht unverteidigt wahrnehmen. Als Beschuldigter sind Sie nur zu Angaben zur Person verpflichtet, nicht zur Sache. Lassen Sie sich vorher von einem Strafverteidiger beraten – die Erstberatung ist meist binnen 24 Stunden möglich.
Ab welchem Promillewert ist es eine Straftat?
Ab 1,1 ‰ absolute Fahruntüchtigkeit, § 316 StGB. Ab 0,3 ‰ kann bei Ausfallerscheinungen ebenfalls eine Straftat vorliegen (relative Fahruntüchtigkeit).
Was passiert bei einer Verurteilung wegen Unfallflucht?
Geldstrafe, Eintragung im Bundeszentralregister, bei bedeutendem Sachschaden (ab ca. 1.500 €) regelmäßig Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist 6–12 Monate. Tätige Reue nach § 142 Abs. 4 StGB kann die Strafe entfallen lassen.
Kommt eine Geldstrafe ins Führungszeugnis?
Erst ab mehr als 90 Tagessätzen oder bei mehreren Verurteilungen, § 32 BZRG. Eine geschickte Strafmaßverhandlung kann diese Schwelle ausschlaggebend unterschreiten.
Was ist tätige Reue bei Unfallflucht?
Wer innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall mit nicht bedeutendem Sachschaden außerhalb des fließenden Verkehrs die Feststellungen freiwillig nachholt, kann straffrei bleiben (§ 142 Abs. 4 StGB). Sehr formstrenger Ablauf – anwaltliche Begleitung essenziell.
Was kostet ein Strafverteidiger im Verkehrsstrafrecht?
Bei Pflichtverteidigung trägt die Staatskasse, bei Wahlverteidigung gelten RVG-Gebühren oder Honorarvereinbarung. Strafrechts-Rechtsschutz (separate Vereinbarung) übernimmt die Kosten. Verteidigung lohnt sich praktisch immer – die Folgen einer Verurteilung übersteigen die Anwaltskosten um ein Vielfaches.

Verwandte Begriffe im Glossar

Fahrlässige Körperverletzung
Fahrlässige Körperverletzung ist die unbeabsichtigte Verletzung eines Menschen unter Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Im Straßenverkehr ist sie der häufigste Strafvorwurf nach einem Unfall mit Verletzten. Strafrahmen: Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren; Strafantrag in der Regel erforderlich.
Gefährdung des Straßenverkehrs
Die Gefährdung des Straßenverkehrs setzt einen schweren Verkehrsverstoß und eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person oder bedeutender Sachwerte voraus. § 315c StGB nennt sieben Tatbestände, darunter Alkohol, falsches Überholen und Vorfahrtmissachtung.
Nötigung im Straßenverkehr
Nötigung im Straßenverkehr liegt vor, wenn ein Fahrer einen anderen mit Gewalt oder durch Drohung zu einem bestimmten Verhalten zwingt – etwa durch dichtes Auffahren, Ausbremsen oder massive Lichthupe. § 240 StGB sieht Geld- oder Freiheitsstrafe und häufig die Entziehung der Fahrerlaubnis vor.
Trunkenheit im Verkehr
Trunkenheit im Verkehr ist die Straftat nach § 316 StGB für das absolut oder relativ fahruntüchtige Führen eines Fahrzeugs. Absolute Fahruntüchtigkeit liegt ab 1,1 Promille (Kraftfahrer) bzw. 1,6 Promille (Radfahrer). Es drohen Geld- oder Freiheitsstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis und Sperrfrist.
Unfallflucht
Unfallflucht ist das vorsätzliche Sich-Entfernen vom Unfallort, ohne die Feststellung der eigenen Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung zu ermöglichen. Es drohen Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, häufig der Entzug der Fahrerlaubnis und Sperrfrist.
Verbotenes Kraftfahrzeugrennen
§ 315d StGB stellt nicht erlaubte Kraftfahrzeugrennen unter Strafe – organisiert wie auch das Einzelrasen mit grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Fahrt zur Erreichung höchstmöglicher Geschwindigkeit. Es drohen Freiheitsstrafe, Fahrerlaubnisentzug und Einziehung des Fahrzeugs.

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