Fahrverbot
Auch: temporäres Fahrverbot
Das Fahrverbot ist eine Nebenfolge im Bußgeldverfahren von ein bis drei Monaten und wirkt erst, sobald der Führerschein amtlich verwahrt wird. Bei Ersttätern besteht innerhalb von vier Monaten ein Wahlrecht zum Antritt; die Fahrerlaubnis selbst bleibt bestehen.
Rechtsgrundlage: § 25 StVG, § 4 BKatV
Wann droht ein Fahrverbot?
- Innerorts ab 31 km/h zu schnell, außerorts ab 41 km/h zu schnell.
- Rotlichtverstoß über eine Sekunde Rotzeit.
- Abstandsunterschreitung unter dem halben Tachowert.
- Beharrlicher Pflichtverstoß: zweimal 26 km/h zu schnell innerhalb eines Jahres (§ 4 Abs. 2 BKatV).
Vier-Monats-Regelung für Ersttäter
Wer in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot hatte, darf den Zeitpunkt des Antritts innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft selbst wählen (§ 25 Abs. 2a StVG). So lässt sich Urlaub oder ein beruflicher Engpass abfedern.
Wege zur Abwendung
| Ansatz | Wirkung |
|---|---|
| Angriff auf das Messverfahren | Verfahrenseinstellung möglich |
| Härtefall (Job-Verlust) | Wegfall des Fahrverbots gegen erhöhte Geldbuße |
| Augenblicksversagen | Wegfall des Regelfahrverbots in Ausnahmefällen |
Abgrenzung
- Fahrerlaubnisentziehung
- Strafgerichtliche Maßnahme nach § 69 StGB; die Fahrerlaubnis erlischt vollständig und muss neu erteilt werden.
- Sperrfrist
- Wartezeit für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug, § 69a StGB.
Ein Außendienstmitarbeiter wird mit 35 km/h zu schnell innerorts geblitzt – Regelfahrverbot ein Monat. Sein Anwalt belegt drohenden Arbeitsplatzverlust und erreicht den Wegfall des Fahrverbots gegen Verdoppelung der Geldbuße.
Verwandte Begriffe
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (36 Einträge)