Sperrfrist (§ 69a StGB)
Die Sperrfrist ist der vom Strafgericht festgesetzte Zeitraum, vor dessen Ablauf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Mindestdauer sechs Monate, maximal fünf Jahre, lebenslang nur ausnahmsweise. Die vorläufige Entziehung wird angerechnet; eine vorzeitige Aufhebung ist unter Voraussetzungen möglich.
Rechtsgrundlage: § 69a StGB
Festsetzung
Das Strafgericht setzt die Sperrfrist zusammen mit der Fahrerlaubnisentziehung fest. Sie beginnt mit Rechtskraft des Urteils, abzüglich Zeiten der vorläufigen Entziehung oder Beschlagnahme des Führerscheins.
Vorzeitige Aufhebung
Nach § 69a Abs. 7 StGB kann das Gericht die Sperre verkürzen, wenn sich nach drei Monaten zeigt, dass die Voraussetzungen für die Entziehung nicht mehr vorliegen – etwa nach freiwilliger Verkehrstherapie oder Suchtberatung.
Isolierte Sperrfrist
Wer keine Fahrerlaubnis besitzt (z. B. Fahranfänger ohne FE), kann eine isolierte Sperre erhalten. Vor Neuerteilung darf in dieser Zeit kein Antrag gestellt werden.
Abgrenzung
- Wartefrist (verwaltungsrechtlich)
- Nach acht Punkten oder Eignungsentzug nach FeV – eigenständige Wartezeit ohne Sperrfrist nach StGB.
Nach Trunkenheitsfahrt setzt das Gericht eine Sperrfrist von elf Monaten fest. Nach acht Monaten legt der Betroffene Belege über Suchtberatung und Abstinenznachweis vor – die Sperre wird auf zehn Monate verkürzt.
Verwandte Begriffe
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (36 Einträge)