Glossar Verkehrsrecht
Die wichtigsten Begriffe aus Bußgeldverfahren, Unfallregulierung, Führerschein, MPU, Verkehrsstrafrecht und Kfz-Recht – kurz definiert, mit Paragraphen und Praxisbeispiel.
A
- Abstinenznachweis
- Der Abstinenznachweis belegt für die MPU eine durchgehende Alkohol- oder Drogenfreiheit über sechs oder zwölf Monate. Akzeptiert werden Haaranalysen oder kurzfristige Urinscreenings nach den CTU-Kriterien. Anlass und Schwere des Vorfalls bestimmen die geforderte Dauer.
- Anhörungsbogen
- Der Anhörungsbogen ist die erste schriftliche Mitteilung der Bußgeldstelle nach einem mutmaßlichen Verkehrsverstoß. Der Betroffene muss seine Personalien angeben, kann sich aber zur Sache schweigen. Angaben zur Tat oder zum Fahrer sind freiwillig und bergen erhebliches Risiko.
B
- Bußgeldbescheid
- Der Bußgeldbescheid ist die förmliche Entscheidung der Bußgeldstelle, mit der eine Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Er enthält Tatvorwurf, Beweismittel, Höhe der Geldbuße sowie Nebenfolgen wie Punkte und Fahrverbot und löst mit Zustellung die zweiwöchige Einspruchsfrist nach § 67 OWiG aus.
- Bußgeldkatalog
- Die Bußgeldkatalog-Verordnung legt bundeseinheitliche Regelsätze für Verkehrsverstöße fest. Die Sätze bilden den Ausgangspunkt der Bußgeldbemessung und werden bei Voreintragungen oder Gefahrenlagen angehoben; in Härtefällen sind Abweichungen möglich.
E
- Einspruch (Bußgeld)
- Der Einspruch ist der gesetzlich vorgesehene Rechtsbehelf gegen einen Bußgeldbescheid. Er muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bußgeldstelle eingelegt werden und führt entweder zur Einstellung, zur Neuentscheidung oder zur Vorlage an das Amtsgericht.
- EU-Führerschein
- Ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbener Führerschein ist in Deutschland grundsätzlich anzuerkennen. Entscheidend ist die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses von mindestens 185 Tagen. Bei Verstoß oder umgangener Sperrfrist verweigert die Behörde die Anerkennung.
F
- Fahreignung
- Fahreignung beschreibt die körperliche, geistige und charakterliche Befähigung zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen. Sie fehlt bei erheblichen Mängeln nach Anlage 4 FeV, etwa Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, Krankheiten mit Bewusstseinsstörungen oder massiver Aggressivität im Straßenverkehr.
- Fahrerlaubnis auf Probe
- Die Fahrerlaubnis auf Probe gilt für Fahranfänger zwei Jahre ab Ersterteilung. Bei einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen ordnet die Behörde ein Aufbauseminar an und verlängert die Probezeit um zwei Jahre. Weitere Verstöße können bis zur Entziehung führen.
- Fahrerlaubnisentziehung
- Die Fahrerlaubnisentziehung beendet die Fahrberechtigung vollständig. Sie erfolgt entweder durch das Strafgericht nach § 69 StGB bei einer Verkehrsstraftat oder durch die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 StVG bei Eignungsmängeln, etwa nach acht Punkten oder positivem MPU-Befund.
- Fahrlässige Körperverletzung
- Fahrlässige Körperverletzung ist die unbeabsichtigte Verletzung eines Menschen unter Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Im Straßenverkehr ist sie der häufigste Strafvorwurf nach einem Unfall mit Verletzten. Strafrahmen: Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren; Strafantrag in der Regel erforderlich.
- Fahrtenbuchauflage
- Die Fahrtenbuchauflage zwingt den Fahrzeughalter, jede Fahrt mit Datum, Uhrzeit, Fahrtbeginn, Fahrtende und Fahrer zu dokumentieren. Sie wird angeordnet, wenn nach einem Verkehrsverstoß der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden konnte und beträgt regelmäßig sechs bis zwölf Monate.
- Fahrverbot
- Das Fahrverbot ist eine Nebenfolge im Bußgeldverfahren von ein bis drei Monaten und wirkt erst, sobald der Führerschein amtlich verwahrt wird. Bei Ersttätern besteht innerhalb von vier Monaten ein Wahlrecht zum Antritt; die Fahrerlaubnis selbst bleibt bestehen.
G
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- Die Gefährdung des Straßenverkehrs setzt einen schweren Verkehrsverstoß und eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person oder bedeutender Sachwerte voraus. § 315c StGB nennt sieben Tatbestände, darunter Alkohol, falsches Überholen und Vorfahrtmissachtung.
- Gewährleistung (Kfz)
- Die Gewährleistung verpflichtet den Verkäufer, für Mängel einzustehen, die bei Übergabe vorlagen. Beim Neuwagen beträgt sie zwei Jahre, beim Gebrauchtwagen vom Händler kann sie auf ein Jahr verkürzt werden. Im Privatverkauf ist ein vollständiger Ausschluss möglich, nicht jedoch bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
H
- Haaranalyse
- Die Haaranalyse weist langfristigen Alkohol- oder Drogenkonsum nach. Eine drei Zentimeter lange Strähne deckt ungefähr drei Monate ab. Beim Alkohol misst das Labor Ethylglucuronid (EtG); ein Wert unter 7 pg/mg gilt als abstinenzkonform. Drogenscreenings erfassen die gängigen Substanzklassen.
- Haftungsquote
- Die Haftungsquote bestimmt, in welchem Verhältnis die Unfallbeteiligten für den Schaden einstehen. Sie ergibt sich aus der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nach § 17 StVG. Typische Quoten sind 100/0 (klassischer Auffahrunfall) oder 70/30 bei Verstößen beider Seiten.
M
- Merkantile Wertminderung
- Die merkantile Wertminderung ist der Minderwert eines unfallinstandgesetzten Fahrzeugs am Markt, weil potenzielle Käufer trotz fachgerechter Reparatur Misstrauen haben. Sie ist Teil des Schadensersatzes nach § 251 BGB und wird vom Sachverständigen anhand etablierter Methoden berechnet.
- MPU
- Die MPU prüft, ob ein Bewerber wieder fahrgeeignet ist. Sie wird bei Trunkenheitsfahrten ab 1,6 Promille, wiederholter Trunkenheit, Drogen, acht Punkten oder erheblichen Straftaten angeordnet. Bestandteile sind medizinische Untersuchung, Leistungstest und psychologisches Gespräch.
- MPU-Gutachten
- Das MPU-Gutachten fasst medizinische, leistungsdiagnostische und psychologische Befunde zusammen. Möglich sind drei Ergebnisse: positiv (geeignet), negativ (ungeeignet) oder Empfehlung einer Nachschulung. Es wird der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt und entscheidet über die Neuerteilung.
N
- Neuerteilung der Fahrerlaubnis
- Die Neuerteilung ist der förmliche Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde auf erneute Erteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug oder Verzicht. Voraussetzung sind regelmäßig nachgewiesene Fahreignung, oft durch MPU, sowie Sehtest, Erste-Hilfe-Kurs und ggf. erneute Fahrprüfung.
- Nötigung im Straßenverkehr
- Nötigung im Straßenverkehr liegt vor, wenn ein Fahrer einen anderen mit Gewalt oder durch Drohung zu einem bestimmten Verhalten zwingt – etwa durch dichtes Auffahren, Ausbremsen oder massive Lichthupe. § 240 StGB sieht Geld- oder Freiheitsstrafe und häufig die Entziehung der Fahrerlaubnis vor.
- Nutzungsausfall
- Nutzungsausfall ist der pauschalisierte Schadensersatz für die entgangene private Nutzung des unfallbeschädigten Fahrzeugs. Voraussetzung sind Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit. Die Höhe richtet sich nach der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch und der erforderlichen Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer.
- Nutzungsentschädigung
- Die Nutzungsentschädigung ist der Wertersatz, den der Käufer bei Rückabwicklung des Kfz-Kaufvertrags für die gefahrenen Kilometer schuldet. Sie wird linear berechnet: Kaufpreis × gefahrene Kilometer / erwartete Gesamtlaufleistung. Streit besteht häufig über die anzusetzende Gesamtlaufleistung.
S
- Sachmangel (Kfz)
- Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug bei Übergabe nicht die vereinbarte oder übliche Beschaffenheit hat. Der Käufer kann nach § 437 BGB Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz fordern. Beim Verbrauchsgüterkauf gilt zwölf Monate die Beweislastumkehr nach § 477 BGB.
- Schadensgutachten
- Das Schadensgutachten dokumentiert Unfallschäden objektiv und ist Grundlage für Reparatur-, Wertminderungs- und Nutzungsausfallansprüche. Der Geschädigte hat freie Wahl des Sachverständigen; die Kosten trägt der gegnerische Haftpflichtversicherer, sofern keine Bagatelle vorliegt.
- Schmerzensgeld
- Schmerzensgeld ist die billige Entschädigung in Geld für immaterielle Schäden nach einer Körper- oder Gesundheitsverletzung. Höhe und Dauer der Beeinträchtigung, Dauerfolgen sowie Verschuldensgrad bestimmen den Betrag; Orientierung geben Schmerzensgeldtabellen, der konkrete Einzelfall ist maßgeblich.
- Sperrfrist
- Die Sperrfrist ist der vom Strafgericht festgesetzte Zeitraum, vor dessen Ablauf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Mindestdauer sechs Monate, maximal fünf Jahre, lebenslang nur ausnahmsweise. Die vorläufige Entziehung wird angerechnet; eine vorzeitige Aufhebung ist unter Voraussetzungen möglich.
U
- Unfallflucht
- Unfallflucht ist das vorsätzliche Sich-Entfernen vom Unfallort, ohne die Feststellung der eigenen Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung zu ermöglichen. Es drohen Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, häufig der Entzug der Fahrerlaubnis und Sperrfrist.
- Unfallwagen-Eigenschaft
- Ein Fahrzeug gilt als Unfallwagen, wenn es einen über bloße Bagatellen hinausgehenden Schaden hatte. Ein über Bagatellen hinausgehender Vorschaden ist offenbarungspflichtig. Verschweigt der Verkäufer arglistig, kann der Käufer auch nach Jahren noch zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
V
- Verbotenes Kraftfahrzeugrennen
- § 315d StGB stellt nicht erlaubte Kraftfahrzeugrennen unter Strafe – organisiert wie auch das Einzelrasen mit grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Fahrt zur Erreichung höchstmöglicher Geschwindigkeit. Es drohen Freiheitsstrafe, Fahrerlaubnisentzug und Einziehung des Fahrzeugs.
- Verkehrspsychologische Beratung
- Die verkehrspsychologische Beratung bereitet auf die MPU vor, indem Konsum- oder Verhaltensmuster aufgearbeitet und stabile Veränderungen erarbeitet werden. Sie ist nicht verpflichtend, erhöht aber die Bestehensquote deutlich. Anbieter sind anerkannte Verkehrspsychologen und Therapeuten.