Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
Die Gefährdung des Straßenverkehrs setzt einen schweren Verkehrsverstoß und eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person oder bedeutender Sachwerte voraus. § 315c StGB nennt sieben Tatbestände, darunter Alkohol, falsches Überholen und Vorfahrtmissachtung.
Rechtsgrundlage: § 315c StGB, § 69 StGB
Die sieben Tatbestände
- Fahrunfähigkeit durch Alkohol oder Drogen.
- Verstoß gegen Vorfahrt.
- Falsches Überholen oder Überholen an unübersichtlichen Stellen.
- Falschfahren auf Autobahnen.
- Nichtbeachten der Vorfahrt von Fußgängern am Zebrastreifen.
- Zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen.
- Nicht ausreichende Sicherung haltender Fahrzeuge.
Strafen
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, regelmäßig Entzug der Fahrerlaubnis. Bei Vorsatz und Eintritt eines schweren Schadens drohen mehrere Jahre Freiheitsstrafe.
Verteidigungslinien
Im Fokus stehen die Frage der konkreten Gefahr (Beinaheunfall reicht), die Schwere des Verstoßes und der Vorsatz. Oft lässt sich der Vorwurf auf § 316 StGB reduzieren, wenn keine konkrete Gefahr feststellbar ist.
Abgrenzung
- § 316 StGB
- Trunkenheit im Verkehr ohne Eintritt einer konkreten Gefahr.
- § 315d StGB
- Verbotenes Kraftfahrzeugrennen – eigener Tatbestand.
Ein Fahrer überholt vor einer Kuppe und zwingt den Gegenverkehr zur Vollbremsung. Anklage nach § 315c StGB. Im Verfahren gelingt die Reduzierung auf § 316 StGB, da die konkrete Gefahr nicht beweisbar war.
Verwandte Begriffe
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (36 Einträge)