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Strafrecht

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)

Definition

Die Gefährdung des Straßenverkehrs setzt einen schweren Verkehrsverstoß und eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person oder bedeutender Sachwerte voraus. § 315c StGB nennt sieben Tatbestände, darunter Alkohol, falsches Überholen und Vorfahrtmissachtung.

Rechtsgrundlage: § 315c StGB, § 69 StGB

Die sieben Tatbestände

  • Fahrunfähigkeit durch Alkohol oder Drogen.
  • Verstoß gegen Vorfahrt.
  • Falsches Überholen oder Überholen an unübersichtlichen Stellen.
  • Falschfahren auf Autobahnen.
  • Nichtbeachten der Vorfahrt von Fußgängern am Zebrastreifen.
  • Zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen.
  • Nicht ausreichende Sicherung haltender Fahrzeuge.

Strafen

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, regelmäßig Entzug der Fahrerlaubnis. Bei Vorsatz und Eintritt eines schweren Schadens drohen mehrere Jahre Freiheitsstrafe.

Verteidigungslinien

Im Fokus stehen die Frage der konkreten Gefahr (Beinaheunfall reicht), die Schwere des Verstoßes und der Vorsatz. Oft lässt sich der Vorwurf auf § 316 StGB reduzieren, wenn keine konkrete Gefahr feststellbar ist.

Abgrenzung

§ 316 StGB
Trunkenheit im Verkehr ohne Eintritt einer konkreten Gefahr.
§ 315d StGB
Verbotenes Kraftfahrzeugrennen – eigener Tatbestand.
Praxisbeispiel

Ein Fahrer überholt vor einer Kuppe und zwingt den Gegenverkehr zur Vollbremsung. Anklage nach § 315c StGB. Im Verfahren gelingt die Reduzierung auf § 316 StGB, da die konkrete Gefahr nicht beweisbar war.

Verwandte Begriffe

Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (36 Einträge)