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Strafrecht

Verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB)

Auch: illegales Autorennen · Einzelraser

Definition

§ 315d StGB stellt nicht erlaubte Kraftfahrzeugrennen unter Strafe – organisiert wie auch das Einzelrasen mit grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Fahrt zur Erreichung höchstmöglicher Geschwindigkeit. Es drohen Freiheitsstrafe, Fahrerlaubnisentzug und Einziehung des Fahrzeugs.

Rechtsgrundlage: § 315d StGB, § 69 StGB, § 74 StGB

Tatvarianten

  • Organisiertes oder spontanes Rennen mit mindestens zwei Fahrzeugen.
  • Einzelraser: grob verkehrswidrig und rücksichtslos, um höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
  • Qualifikationen: Gefährdung, schwere Folge oder Tod (§ 315d Abs. 2, 5).

Strafrahmen

VarianteStrafe
GrundtatbestandBis zwei Jahre Freiheits- oder Geldstrafe
GefährdungBis fünf Jahre
Tod oder schwere GesundheitsschädigungEin bis zehn Jahre

Einziehung des Fahrzeugs

Nach § 315f StGB i. V. m. § 74 StGB kann das Fahrzeug eingezogen werden – auch das geleaste oder finanzierte.

Praxisbeispiel

Ein Fahrer beschleunigt nachts auf einer leeren Innerortsstraße auf über 130 km/h, um eine Kreuzung zu erreichen. Verurteilung nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu zehn Monaten auf Bewährung, Fahrerlaubnisentzug, Einziehung des Pkw.

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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (36 Einträge)