Verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB)
Auch: illegales Autorennen · Einzelraser
§ 315d StGB stellt nicht erlaubte Kraftfahrzeugrennen unter Strafe – organisiert wie auch das Einzelrasen mit grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Fahrt zur Erreichung höchstmöglicher Geschwindigkeit. Es drohen Freiheitsstrafe, Fahrerlaubnisentzug und Einziehung des Fahrzeugs.
Rechtsgrundlage: § 315d StGB, § 69 StGB, § 74 StGB
Tatvarianten
- Organisiertes oder spontanes Rennen mit mindestens zwei Fahrzeugen.
- Einzelraser: grob verkehrswidrig und rücksichtslos, um höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
- Qualifikationen: Gefährdung, schwere Folge oder Tod (§ 315d Abs. 2, 5).
Strafrahmen
| Variante | Strafe |
|---|---|
| Grundtatbestand | Bis zwei Jahre Freiheits- oder Geldstrafe |
| Gefährdung | Bis fünf Jahre |
| Tod oder schwere Gesundheitsschädigung | Ein bis zehn Jahre |
Einziehung des Fahrzeugs
Nach § 315f StGB i. V. m. § 74 StGB kann das Fahrzeug eingezogen werden – auch das geleaste oder finanzierte.
Ein Fahrer beschleunigt nachts auf einer leeren Innerortsstraße auf über 130 km/h, um eine Kreuzung zu erreichen. Verurteilung nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu zehn Monaten auf Bewährung, Fahrerlaubnisentzug, Einziehung des Pkw.
Verwandte Begriffe
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (36 Einträge)