Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
Fahrlässige Körperverletzung ist die unbeabsichtigte Verletzung eines Menschen unter Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Im Straßenverkehr ist sie der häufigste Strafvorwurf nach einem Unfall mit Verletzten. Strafrahmen: Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren; Strafantrag in der Regel erforderlich.
Rechtsgrundlage: § 229 StGB, § 230 StGB
Voraussetzungen
- Verletzung der Gesundheit oder körperliche Misshandlung.
- Sorgfaltspflichtverletzung (Verkehrsverstoß).
- Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Folgen.
Strafantrag
Nach § 230 StGB ist regelmäßig ein Strafantrag des Verletzten erforderlich. Wird er innerhalb von drei Monaten nicht gestellt, scheidet die Verfolgung aus – außer die Staatsanwaltschaft bejaht öffentliches Interesse.
Typische Folgen
| Schwere | Folge |
|---|---|
| Leichte Verletzung | Einstellung gegen Auflage |
| Mittelschwere Verletzung | Geldstrafe, ggf. Fahrverbot |
| Schwere Verletzung | Höhere Geldstrafe, Entzug möglich |
Ein Linksabbieger missachtet die Vorfahrt einer Radfahrerin, die sich den Arm bricht. Geldstrafe von 50 Tagessätzen, ein Monat Fahrverbot. Die Haftpflichtversicherung reguliert Schaden und Schmerzensgeld.
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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (36 Einträge)