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Strafrecht

Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)

Definition

Fahrlässige Körperverletzung ist die unbeabsichtigte Verletzung eines Menschen unter Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Im Straßenverkehr ist sie der häufigste Strafvorwurf nach einem Unfall mit Verletzten. Strafrahmen: Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren; Strafantrag in der Regel erforderlich.

Rechtsgrundlage: § 229 StGB, § 230 StGB

Voraussetzungen

  • Verletzung der Gesundheit oder körperliche Misshandlung.
  • Sorgfaltspflichtverletzung (Verkehrsverstoß).
  • Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Folgen.

Strafantrag

Nach § 230 StGB ist regelmäßig ein Strafantrag des Verletzten erforderlich. Wird er innerhalb von drei Monaten nicht gestellt, scheidet die Verfolgung aus – außer die Staatsanwaltschaft bejaht öffentliches Interesse.

Typische Folgen

SchwereFolge
Leichte VerletzungEinstellung gegen Auflage
Mittelschwere VerletzungGeldstrafe, ggf. Fahrverbot
Schwere VerletzungHöhere Geldstrafe, Entzug möglich
Praxisbeispiel

Ein Linksabbieger missachtet die Vorfahrt einer Radfahrerin, die sich den Arm bricht. Geldstrafe von 50 Tagessätzen, ein Monat Fahrverbot. Die Haftpflichtversicherung reguliert Schaden und Schmerzensgeld.

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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (36 Einträge)