Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
Auch: Fahrerflucht · unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Unfallflucht ist das vorsätzliche Sich-Entfernen vom Unfallort, ohne die Feststellung der eigenen Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung zu ermöglichen. Es drohen Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, häufig der Entzug der Fahrerlaubnis und Sperrfrist.
Rechtsgrundlage: § 142 StGB, § 69 StGB
Tatbestand
- Unfall im Straßenverkehr mit Personen- oder Sachschaden.
- Verkehrsbeteiligter im Sinne des § 142 StGB.
- Vorsätzliches Sich-Entfernen ohne angemessene Wartezeit oder Meldung.
Folgen
| Schadenshöhe | Typische Folge |
|---|---|
| Bagatelle (< 600 €) | Geldstrafe, ggf. Einstellung gegen Auflage |
| 600 – 1.500 € | Geldstrafe, oft Fahrverbot |
| > 1.500 € | Entzug der Fahrerlaubnis, Sperrfrist 6 – 12 Mo. |
Tätige Reue (§ 142 Abs. 4 StGB)
Bei Unfällen außerhalb des fließenden Verkehrs mit nicht bedeutendem Sachschaden kann das Gericht die Strafe mildern oder absehen, wenn der Täter innerhalb von 24 Stunden die Feststellungen nachholt.
Abgrenzung
- Verkehrsunfall mit Personenschaden
- Geht regelmäßig mit dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung einher.
Beim Ausparken streift ein Fahrer einen Pkw und fährt weiter. Die Zeugin notiert das Kennzeichen. Der Verteidiger zeigt das Versehen, beantragt tätige Reue – das Verfahren wird nach Schadensregulierung gegen Auflage eingestellt.
Verwandte Begriffe
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (36 Einträge)