Schmerzensgeld
Auch: billige Entschädigung in Geld
Schmerzensgeld ist die billige Entschädigung in Geld für immaterielle Schäden nach einer Körper- oder Gesundheitsverletzung. Höhe und Dauer der Beeinträchtigung, Dauerfolgen sowie Verschuldensgrad bestimmen den Betrag; Orientierung geben Schmerzensgeldtabellen, der konkrete Einzelfall ist maßgeblich.
Rechtsgrundlage: § 253 Abs. 2 BGB, § 11 StVG
Voraussetzungen
- Körper-, Gesundheits-, Freiheits- oder sexuelle Selbstbestimmungsverletzung.
- Zurechenbares Verhalten des Schädigers (Verschulden oder Halterhaftung nach § 7 StVG).
- Beweis der konkreten Verletzungsfolgen.
Bemessung
Die Höhe bemisst sich nach Heilungsverlauf, Dauer der Arbeitsunfähigkeit, bleibenden Schäden, psychischen Folgen und dem Grad des Verschuldens. Gerichte orientieren sich an veröffentlichten Vergleichsentscheidungen, weichen aber im Einzelfall ab.
Typische Größenordnungen
| Verletzungsbild | Bereich |
|---|---|
| HWS-Distorsion leicht | 300 – 1.500 € |
| Knochenbruch ohne Dauerfolgen | 2.000 – 8.000 € |
| Schwere Polytrauma | ab 30.000 € |
| Querschnittlähmung | ab 250.000 € |
Abgrenzung
- Schadensersatz (materiell)
- Erstattung konkret messbarer Vermögenseinbußen, etwa Heilbehandlung oder Verdienstausfall.
- Schmerzensgeldrente
- Laufende Zahlung bei dauerhaften Beeinträchtigungen statt Einmalbetrag.
Eine Radfahrerin wird vom abbiegenden Pkw erfasst, zieht sich eine Schienbeinfraktur zu, ist zehn Wochen arbeitsunfähig. Außergerichtlich werden 6.000 Euro Schmerzensgeld gezahlt – plus Heilbehandlungskosten und Verdienstausfall.
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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (36 Einträge)