Schadensgutachten (Kfz)
Auch: Sachverständigengutachten · Kfz-Gutachten
Das Schadensgutachten dokumentiert Unfallschäden objektiv und ist Grundlage für Reparatur-, Wertminderungs- und Nutzungsausfallansprüche. Der Geschädigte hat freie Wahl des Sachverständigen; die Kosten trägt der gegnerische Haftpflichtversicherer, sofern keine Bagatelle vorliegt.
Rechtsgrundlage: § 249 BGB
Inhalt eines vollständigen Gutachtens
- Beschreibung des Unfallschadens mit Lichtbildern.
- Reparaturkosten netto und brutto, Reparaturdauer.
- Wiederbeschaffungswert und Restwert.
- Merkantile Wertminderung und Nutzungsausfallklasse.
Bagatellgrenze
Bei Schäden unter rund 750 Euro genügt ein Kostenvoranschlag. Darüber besteht Anspruch auf ein vollständiges Gutachten – der Haftpflichtversicherer hat die Kosten zu tragen.
Freie Sachverständigenwahl
Der Geschädigte muss keinen Gutachter der gegnerischen Versicherung akzeptieren. Empfehlung: unabhängiger Sachverständiger, kein Partnerbetrieb des Versicherers.
Nach einem Heckaufprall holt der Geschädigte ein eigenes Gutachten ein (1.200 Euro). Die gegnerische Haftpflicht erstattet Reparatur, Wertminderung sowie Gutachtenkosten – die Reparaturwerkstatt entlastet ihn.
Verwandte Begriffe
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (36 Einträge)