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Unfall

Haftungsquote

Auch: Mitverschulden

Definition

Die Haftungsquote bestimmt, in welchem Verhältnis die Unfallbeteiligten für den Schaden einstehen. Sie ergibt sich aus der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nach § 17 StVG. Typische Quoten sind 100/0 (klassischer Auffahrunfall) oder 70/30 bei Verstößen beider Seiten.

Rechtsgrundlage: § 17 StVG, § 254 BGB

Wie wird abgewogen?

  • Betriebsgefahr beider Fahrzeuge.
  • Konkrete Verkehrsverstöße (z. B. Vorfahrt, Geschwindigkeit).
  • Anscheinsbeweis für Auffahrunfälle.
  • Sicht-, Witterungs- und Straßenverhältnisse.

Typische Quoten

KonstellationQuote (Hinten/Vorne)
Klassischer Auffahrunfall100/0
Spurwechsel mit Auffahrer30/70
Vorfahrt missachtet vs. überhöhte Geschwindigkeit70/30
Türöffnen vs. zu enges Vorbeifahren70/30

Abgrenzung

Mithaftung aus Betriebsgefahr
Selbst bei voller Schuld des Gegners verbleibt oft 20–25 % Betriebsgefahr – nicht jedoch bei unabwendbarem Ereignis.
Praxisbeispiel

Bei einem Spurwechselunfall wird eine Quote von 30/70 zugunsten des Geschädigten ausgehandelt: Er bekommt 70 % von Reparatur, Wertminderung, Nutzungsausfall und Sachverständigenkosten erstattet.

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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (36 Einträge)