Unfall
Haftungsquote
Auch: Mitverschulden
Definition
Die Haftungsquote bestimmt, in welchem Verhältnis die Unfallbeteiligten für den Schaden einstehen. Sie ergibt sich aus der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nach § 17 StVG. Typische Quoten sind 100/0 (klassischer Auffahrunfall) oder 70/30 bei Verstößen beider Seiten.
Rechtsgrundlage: § 17 StVG, § 254 BGB
Wie wird abgewogen?
- Betriebsgefahr beider Fahrzeuge.
- Konkrete Verkehrsverstöße (z. B. Vorfahrt, Geschwindigkeit).
- Anscheinsbeweis für Auffahrunfälle.
- Sicht-, Witterungs- und Straßenverhältnisse.
Typische Quoten
| Konstellation | Quote (Hinten/Vorne) |
|---|---|
| Klassischer Auffahrunfall | 100/0 |
| Spurwechsel mit Auffahrer | 30/70 |
| Vorfahrt missachtet vs. überhöhte Geschwindigkeit | 70/30 |
| Türöffnen vs. zu enges Vorbeifahren | 70/30 |
Abgrenzung
- Mithaftung aus Betriebsgefahr
- Selbst bei voller Schuld des Gegners verbleibt oft 20–25 % Betriebsgefahr – nicht jedoch bei unabwendbarem Ereignis.
Praxisbeispiel
Bei einem Spurwechselunfall wird eine Quote von 30/70 zugunsten des Geschädigten ausgehandelt: Er bekommt 70 % von Reparatur, Wertminderung, Nutzungsausfall und Sachverständigenkosten erstattet.
Verwandte Begriffe
Schmerzensgeld
Schmerzensgeld ist die billige Entschädigung in Geld für immaterielle Schäden nach einer Körper- oder Gesundheitsverletzung. Höhe und Dauer der Beeinträchtigung, Dauerfolgen sowie Verschuldensgrad bestimmen den Betrag; Orientierung geben Schmerzensgeldtabellen, der konkrete Einzelfall ist maßgeblich.
Merkantile Wertminderung
Die merkantile Wertminderung ist der Minderwert eines unfallinstandgesetzten Fahrzeugs am Markt, weil potenzielle Käufer trotz fachgerechter Reparatur Misstrauen haben. Sie ist Teil des Schadensersatzes nach § 251 BGB und wird vom Sachverständigen anhand etablierter Methoden berechnet.
Quotenvorrecht
Das Quotenvorrecht sichert dem Geschädigten bei Mithaftung den Vorrang gegenüber seinem eigenen Versicherer. Soweit der Schaden über die Kasko hinausgeht, kann der Geschädigte vom Schädiger zunächst seinen ungedeckten Eigenanteil verlangen, bevor der Kasko-Versicherer regressiert.
Nutzungsausfall
Nutzungsausfall ist der pauschalisierte Schadensersatz für die entgangene private Nutzung des unfallbeschädigten Fahrzeugs. Voraussetzung sind Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit. Die Höhe richtet sich nach der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch und der erforderlichen Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer.
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (36 Einträge)