Quotenvorrecht
Das Quotenvorrecht sichert dem Geschädigten bei Mithaftung den Vorrang gegenüber seinem eigenen Versicherer. Soweit der Schaden über die Kasko hinausgeht, kann der Geschädigte vom Schädiger zunächst seinen ungedeckten Eigenanteil verlangen, bevor der Kasko-Versicherer regressiert.
Rechtsgrundlage: § 86 VVG
Hintergrund
Hat der Geschädigte den Unfall teilweise mitverursacht, kürzt der gegnerische Haftpflichtversicherer entsprechend. Greift parallel die eigene Kaskoversicherung, würde sie Regress beim Gegner nehmen – und damit die Quote des Geschädigten schmälern. Das Quotenvorrecht stellt sicher, dass der Geschädigte vorrangig befriedigt wird.
Beispielrechnung
| Position | Betrag |
|---|---|
| Gesamtschaden | 10.000 € |
| Haftungsquote des Gegners | 70 % |
| Kaskoleistung | 8.000 € (nach SB) |
| Ohne Quotenvorrecht: Eigenanteil | 3.000 € |
| Mit Quotenvorrecht: Eigenanteil | 0 € |
Abgrenzung
- Regress des Versicherers
- Übergang von Ersatzansprüchen auf den Versicherer; durch das Quotenvorrecht zeitlich nachrangig.
Bei 70/30-Quote bleibt nach Reparatur ein offener Eigenanteil. Dank Quotenvorrecht wird zuerst der Geschädigte aus der gegnerischen Haftpflicht voll befriedigt; die Kasko geht erst danach in den Regress.
Verwandte Begriffe
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (36 Einträge)