Merkantile Wertminderung
Auch: Wertminderung · Minderwert
Die merkantile Wertminderung ist der Minderwert eines unfallinstandgesetzten Fahrzeugs am Markt, weil potenzielle Käufer trotz fachgerechter Reparatur Misstrauen haben. Sie ist Teil des Schadensersatzes nach § 251 BGB und wird vom Sachverständigen anhand etablierter Methoden berechnet.
Rechtsgrundlage: § 251 BGB
Voraussetzungen
- Erheblicher Unfallschaden (Faustregel: über 1.000 € Reparaturkosten).
- Fahrzeug nicht älter als ca. fünf Jahre / unter ca. 100.000 km – aber Einzelfall.
- Schaden über reine Bagatelle hinaus; reine Lackschäden meist ohne Minderwert.
Berechnung
Üblich sind Methoden nach Ruhkopf/Sahm, Halbgewachs oder BVSK. Der Sachverständige setzt den Minderwert ins Verhältnis zu Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten und berücksichtigt Alter, Laufleistung und Vorschäden.
Geltendmachung
Der Minderwert wird zusätzlich zu den Reparaturkosten beim gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend gemacht – auch wenn das Fahrzeug weitergefahren wird. Bei Veräußerung muss der tatsächliche Verlust nicht nachgewiesen werden.
Abgrenzung
- Technische Wertminderung
- Verbleibende Mängel trotz Reparatur; heute selten, da Karosserien wieder vollwertig hergestellt werden.
Ein zwei Jahre alter BMW wird beim Auffahrunfall hinten beschädigt, Reparaturkosten 7.500 Euro. Das Gutachten weist eine merkantile Wertminderung von 1.200 Euro aus, die der Haftpflichtversicherer zusätzlich erstattet.
Verwandte Begriffe
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (36 Einträge)