Verkehrsrecht · DeutschlandFall prüfen →
Strafrecht

Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

Auch: Trunkenheitsfahrt

Definition

Trunkenheit im Verkehr ist die Straftat nach § 316 StGB für das absolut oder relativ fahruntüchtige Führen eines Fahrzeugs. Absolute Fahruntüchtigkeit liegt ab 1,1 Promille (Kraftfahrer) bzw. 1,6 Promille (Radfahrer). Es drohen Geld- oder Freiheitsstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis und Sperrfrist.

Rechtsgrundlage: § 316 StGB, § 24a StVG, § 69 StGB

Promillegrenzen

WertRechtsfolge
0,3 ‰ + AusfallRelative Fahruntüchtigkeit, § 316 StGB
0,5 ‰Ordnungswidrigkeit § 24a StVG
ab 1,1 ‰Absolute Fahruntüchtigkeit, § 316 StGB
ab 1,6 ‰MPU-Anordnung regelmäßig zwingend

Folgen

Verteidigungsansätze

Geprüft werden Atemalkohol- vs. Blutprobe (Beweiswert), Belehrung, ärztliche Mängel bei der Blutentnahme sowie Ausfallerscheinungen im Polizeibericht.

Abgrenzung

Gefährdung des Straßenverkehrs
§ 315c StGB setzt zusätzlich eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder fremde Sachen voraus.
Praxisbeispiel

Ein Fahrer wird mit 1,3 Promille kontrolliert. Strafbefehl: 40 Tagessätze, Fahrerlaubnisentzug, Sperrfrist zehn Monate. Vor der Neuerteilung muss er die MPU bestehen.

Verwandte Begriffe

Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (36 Einträge)