Einspruch (Bußgeldverfahren)
Auch: Einspruch gegen Bußgeldbescheid · OWi-Einspruch
Der Einspruch ist der gesetzlich vorgesehene Rechtsbehelf gegen einen Bußgeldbescheid. Er muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bußgeldstelle eingelegt werden und führt entweder zur Einstellung, zur Neuentscheidung oder zur Vorlage an das Amtsgericht.
Rechtsgrundlage: § 67 OWiG, § 69 OWiG
Form und Frist
Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids einzulegen (§ 67 Abs. 1 OWiG). Zulässig sind Schreiben, Fax und elektronischer Weg an die im Bescheid genannte Stelle. Eine Begründung ist nicht zwingend, wird aber empfohlen.
Beschränkung möglich
Der Einspruch kann auf die Rechtsfolgen beschränkt werden – etwa nur gegen das Fahrverbot. Vorteil: Akteneinsicht und Hauptverhandlung bleiben fokussiert, das Kostenrisiko sinkt.
Ablauf nach Einspruch
- Akteneinsicht über den Anwalt anfordern.
- Verteidigungslinie wählen (Messverfahren, Identität, Fahrverbot).
- Bußgeldstelle prüft und entscheidet neu oder gibt an die Staatsanwaltschaft ab.
- Verhandlung vor dem Amtsgericht – Anwesenheitspflicht kann entfallen.
Abgrenzung
- Rechtsbeschwerde
- Rechtsmittel nach einem amtsgerichtlichen Urteil im Bußgeldverfahren, § 79 OWiG.
- Wiedereinsetzung
- Nur bei unverschuldeter Fristversäumung; binnen zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses.
Ein Berufskraftfahrer erhält 280 Euro, zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot. Sein Anwalt legt fristgerecht Einspruch ein, beantragt Akteneinsicht und greift die Messung an. Im Termin entfällt das Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße – der Job bleibt gesichert.
Verwandte Begriffe
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (36 Einträge)