Anhörungsbogen
Auch: Anhörung im Bußgeldverfahren
Der Anhörungsbogen ist die erste schriftliche Mitteilung der Bußgeldstelle nach einem mutmaßlichen Verkehrsverstoß. Der Betroffene muss seine Personalien angeben, kann sich aber zur Sache schweigen. Angaben zur Tat oder zum Fahrer sind freiwillig und bergen erhebliches Risiko.
Rechtsgrundlage: § 55 OWiG, § 111 OWiG
Pflicht- und Freiwilligkeitsteil
| Angabe | Pflicht? |
|---|---|
| Name, Vorname | Ja |
| Geburtsdatum, Anschrift | Ja |
| Angaben zur Tat | Nein |
| Angaben zum Fahrer | Nein (außer Halter wird zum Zeugen) |
Fristen
Die im Anhörungsbogen gesetzte Frist (meist ein bis zwei Wochen) ist keine gesetzliche Ausschlussfrist. Es lohnt sich aber, sie zu wahren, um die Verfahrensführung zu strukturieren und Akteneinsicht vorzubereiten.
Typische Fehler
- Schuldeingeständnis ohne Akteneinsicht.
- Benennung eines Fahrers ohne anwaltliche Prüfung.
- Unbedachte Angaben zur Geschwindigkeit oder Strecke.
Abgrenzung
- Zeugenfragebogen
- An den Halter; Schweigerecht für Angehörige nach § 52 StPO i. V. m. § 46 OWiG.
Ein Halter erhält einen Anhörungsbogen, ist aber nicht gefahren. Er gibt die Personalien an, schweigt zur Sache und beauftragt einen Anwalt. Die Behörde kann den Fahrer nicht ermitteln – das Verfahren wird eingestellt.
Verwandte Begriffe
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (36 Einträge)