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Bußgeld

Anhörungsbogen

Auch: Anhörung im Bußgeldverfahren

Definition

Der Anhörungsbogen ist die erste schriftliche Mitteilung der Bußgeldstelle nach einem mutmaßlichen Verkehrsverstoß. Der Betroffene muss seine Personalien angeben, kann sich aber zur Sache schweigen. Angaben zur Tat oder zum Fahrer sind freiwillig und bergen erhebliches Risiko.

Rechtsgrundlage: § 55 OWiG, § 111 OWiG

Pflicht- und Freiwilligkeitsteil

AngabePflicht?
Name, VornameJa
Geburtsdatum, AnschriftJa
Angaben zur TatNein
Angaben zum FahrerNein (außer Halter wird zum Zeugen)

Fristen

Die im Anhörungsbogen gesetzte Frist (meist ein bis zwei Wochen) ist keine gesetzliche Ausschlussfrist. Es lohnt sich aber, sie zu wahren, um die Verfahrensführung zu strukturieren und Akteneinsicht vorzubereiten.

Typische Fehler

  • Schuldeingeständnis ohne Akteneinsicht.
  • Benennung eines Fahrers ohne anwaltliche Prüfung.
  • Unbedachte Angaben zur Geschwindigkeit oder Strecke.

Abgrenzung

Zeugenfragebogen
An den Halter; Schweigerecht für Angehörige nach § 52 StPO i. V. m. § 46 OWiG.
Praxisbeispiel

Ein Halter erhält einen Anhörungsbogen, ist aber nicht gefahren. Er gibt die Personalien an, schweigt zur Sache und beauftragt einen Anwalt. Die Behörde kann den Fahrer nicht ermitteln – das Verfahren wird eingestellt.

Verwandte Begriffe

Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (36 Einträge)