Fahrtenbuchauflage
Die Fahrtenbuchauflage zwingt den Fahrzeughalter, jede Fahrt mit Datum, Uhrzeit, Fahrtbeginn, Fahrtende und Fahrer zu dokumentieren. Sie wird angeordnet, wenn nach einem Verkehrsverstoß der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden konnte und beträgt regelmäßig sechs bis zwölf Monate.
Rechtsgrundlage: § 31a StVZO
Voraussetzungen
- Verkehrsverstoß von einigem Gewicht (mindestens ein Punkt).
- Erfolglose Fahrerermittlung trotz angemessener Aufklärung.
- Verhältnismäßigkeit – meist erst ab Punkten oder Wiederholung.
Inhalt des Fahrtenbuchs
Vor Fahrtbeginn sind Datum, Uhrzeit und Fahrername einzutragen. Nach Fahrtende sind Endzeit und Kilometerstand zu ergänzen. Vorlage auf Verlangen der Polizei oder Behörde.
Rechtsmittel
Gegen den Auflagebescheid sind Widerspruch und Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht zulässig. Erfolg hat das Vorgehen vor allem, wenn die Behörde die Fahrerermittlung unzureichend betrieben hat.
Nach einem geblitzten Tempoverstoß verweigert der Halter die Fahrerangabe. Die Behörde ordnet eine sechsmonatige Fahrtenbuchauflage an, die das Verwaltungsgericht im Widerspruchsverfahren bestätigt.
Verwandte Begriffe
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (36 Einträge)