Bußgeldbescheid
Auch: Bußgeldverfahren · OWi-Bescheid
Der Bußgeldbescheid ist die förmliche Entscheidung der Bußgeldstelle, mit der eine Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Er enthält Tatvorwurf, Beweismittel, Höhe der Geldbuße sowie Nebenfolgen wie Punkte und Fahrverbot und löst mit Zustellung die zweiwöchige Einspruchsfrist nach § 67 OWiG aus.
Rechtsgrundlage: § 65 OWiG, § 66 OWiG, § 67 OWiG
Pflichtinhalte nach § 66 OWiG
- Personalien des Betroffenen und Bezeichnung der Tat.
- Tatort, Tatzeit und gesetzliche Merkmale der Ordnungswidrigkeit.
- Beweismittel (z. B. Messprotokoll, Foto, Zeuge).
- Höhe der Geldbuße, etwaige Nebenfolgen und Hinweis auf Einspruch.
Zustellung und Fristbeginn
Der Bescheid wird per Postzustellungsurkunde zugestellt. Maßgeblich ist das Datum auf der gelben Urkunde – die zweiwöchige Einspruchsfrist beginnt am Tag nach Zustellung. Ein verspäteter Einspruch ist regelmäßig unzulässig; nur bei unverschuldeter Fristversäumung kommt Wiedereinsetzung in Betracht.
Mögliche Rechtsfolgen
| Folge | Quelle |
|---|---|
| Geldbuße | Bußgeldkatalog (BKatV) |
| Punkte im Fahreignungsregister | § 4 StVG |
| Fahrverbot 1–3 Monate | § 25 StVG |
| Eintrag im Gewerbezentralregister | § 149 GewO (bei Berufskraftfahrern) |
Abgrenzung
- Verwarnung mit Verwarnungsgeld
- Bei geringfügigen Verstößen bis 55 Euro; kein Punkt, kein förmlicher Bescheid.
- Strafbefehl
- Maßnahme der Staatsanwaltschaft bei Straftaten – keine Ordnungswidrigkeit, andere Frist (zwei Wochen ab Zustellung).
Eine Autofahrerin erhält einen Bußgeldbescheid wegen 28 km/h zu schnell innerorts: 180 Euro, ein Punkt, kein Fahrverbot. Das Foto zeigt eine andere Person. Sie legt fristgerecht Einspruch ein – die Bußgeldstelle stellt das Verfahren später ein.
Verwandte Begriffe
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (36 Einträge)