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Strafrecht

Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB)

Auch: Drängeln

Definition

Nötigung im Straßenverkehr liegt vor, wenn ein Fahrer einen anderen mit Gewalt oder durch Drohung zu einem bestimmten Verhalten zwingt – etwa durch dichtes Auffahren, Ausbremsen oder massive Lichthupe. § 240 StGB sieht Geld- oder Freiheitsstrafe und häufig die Entziehung der Fahrerlaubnis vor.

Rechtsgrundlage: § 240 StGB

Typische Tatbilder

  • Dichtes Auffahren über längere Strecke mit Lichthupe.
  • Plötzliches Ausbremsen, um den Hintermann zu maßregeln.
  • Ausbremsen mit erzwungenem Spurwechsel.

Strafen und Nebenfolgen

AspektFolge
StrafeGeldstrafe, in schweren Fällen Freiheitsstrafe
FahrerlaubnisEntzug nach § 69 StGB möglich
MPUBei aggressivem Verhalten häufig angeordnet

Beweisfragen

Entscheidend sind Dauer und Intensität des Verhaltens, Verkehrslage und konkrete Beweise – Dashcam-Aufnahmen sind unter engen Voraussetzungen verwertbar.

Praxisbeispiel

Ein Fahrer drängelt auf der Autobahn über 1.500 Meter mit weniger als drei Metern Abstand und Lichthupe. Anklage wegen Nötigung; das Gericht verhängt 60 Tagessätze und ordnet Fahrerlaubnisentzug an.

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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (36 Einträge)