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KFZ-Recht

Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag

Definition

Der Rücktritt vom Kfz-Kauf ist möglich, wenn ein Sachmangel vorliegt, die gesetzte Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen ist und der Mangel nicht unerheblich ist. Es wird vollständig rückabgewickelt; der Käufer schuldet eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer.

Rechtsgrundlage: § 323 BGB, § 437 BGB, § 346 BGB

Voraussetzungen

  • Sachmangel bei Gefahrübergang.
  • Zumutbare Frist zur Nacherfüllung gesetzt und erfolglos.
  • Mangel nicht unerheblich (Faustregel: über 5 % des Kaufpreises).

Nutzungsentschädigung

Der Käufer zahlt für die gefahrenen Kilometer Wertersatz nach der Formel: Kaufpreis × gefahrene km / erwartete Gesamtlaufleistung.

Beispielrechnung

PositionWert
Kaufpreis18.000 €
Erwartete Gesamtlaufleistung250.000 km
Gefahrene km seit Kauf12.000 km
Nutzungsentschädigungca. 864 €
Erstattung an Käuferca. 17.136 €

Abgrenzung

Minderung
Käufer behält Fahrzeug und erhält Differenz zwischen mangelfreiem und mangelhaftem Wert.
Praxisbeispiel

Nach zwei vergeblichen Reparaturversuchen am Doppelkupplungsgetriebe erklärt der Käufer den Rücktritt. Das Gericht bestätigt: Erheblichkeit gegeben, Rückzahlung Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung.

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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (36 Einträge)