KFZ-Recht
Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag
Definition
Der Rücktritt vom Kfz-Kauf ist möglich, wenn ein Sachmangel vorliegt, die gesetzte Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen ist und der Mangel nicht unerheblich ist. Es wird vollständig rückabgewickelt; der Käufer schuldet eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer.
Rechtsgrundlage: § 323 BGB, § 437 BGB, § 346 BGB
Voraussetzungen
- Sachmangel bei Gefahrübergang.
- Zumutbare Frist zur Nacherfüllung gesetzt und erfolglos.
- Mangel nicht unerheblich (Faustregel: über 5 % des Kaufpreises).
Nutzungsentschädigung
Der Käufer zahlt für die gefahrenen Kilometer Wertersatz nach der Formel: Kaufpreis × gefahrene km / erwartete Gesamtlaufleistung.
Beispielrechnung
| Position | Wert |
|---|---|
| Kaufpreis | 18.000 € |
| Erwartete Gesamtlaufleistung | 250.000 km |
| Gefahrene km seit Kauf | 12.000 km |
| Nutzungsentschädigung | ca. 864 € |
| Erstattung an Käufer | ca. 17.136 € |
Abgrenzung
- Minderung
- Käufer behält Fahrzeug und erhält Differenz zwischen mangelfreiem und mangelhaftem Wert.
Praxisbeispiel
Nach zwei vergeblichen Reparaturversuchen am Doppelkupplungsgetriebe erklärt der Käufer den Rücktritt. Das Gericht bestätigt: Erheblichkeit gegeben, Rückzahlung Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung.
Verwandte Begriffe
Sachmangel (Kfz)
Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug bei Übergabe nicht die vereinbarte oder übliche Beschaffenheit hat. Der Käufer kann nach § 437 BGB Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz fordern. Beim Verbrauchsgüterkauf gilt zwölf Monate die Beweislastumkehr nach § 477 BGB.
Gewährleistung (Kfz)
Die Gewährleistung verpflichtet den Verkäufer, für Mängel einzustehen, die bei Übergabe vorlagen. Beim Neuwagen beträgt sie zwei Jahre, beim Gebrauchtwagen vom Händler kann sie auf ein Jahr verkürzt werden. Im Privatverkauf ist ein vollständiger Ausschluss möglich, nicht jedoch bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
Nutzungsentschädigung
Die Nutzungsentschädigung ist der Wertersatz, den der Käufer bei Rückabwicklung des Kfz-Kaufvertrags für die gefahrenen Kilometer schuldet. Sie wird linear berechnet: Kaufpreis × gefahrene Kilometer / erwartete Gesamtlaufleistung. Streit besteht häufig über die anzusetzende Gesamtlaufleistung.
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (36 Einträge)