Fahreignung
Auch: Kraftfahreignung
Fahreignung beschreibt die körperliche, geistige und charakterliche Befähigung zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen. Sie fehlt bei erheblichen Mängeln nach Anlage 4 FeV, etwa Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, Krankheiten mit Bewusstseinsstörungen oder massiver Aggressivität im Straßenverkehr.
Rechtsgrundlage: § 2 StVG, § 11 FeV, Anlage 4 FeV
Drei Dimensionen
- Körperlich: Sehvermögen, Hörvermögen, Belastbarkeit.
- Geistig: Reaktion, Konzentration, kognitive Leistungsfähigkeit.
- Charakterlich: Verantwortung, Akzeptanz von Regeln, Aggressionssteuerung.
Typische Mängel (Anlage 4 FeV)
| Bereich | Mangel |
|---|---|
| Alkohol | Missbrauch, Abhängigkeit |
| Drogen | Konsum harter Drogen, regelmäßiger Cannabis-Konsum |
| Krankheiten | Epilepsie, schwere Herz-Kreislauf-Leiden, Demenz |
| Verhalten | Wiederholte Aggressionsdelikte |
Wiederherstellung
Der Nachweis wiedererlangter Fahreignung gelingt typischerweise über ärztliche Befunde, Abstinenznachweis und MPU. Begleitend hilft verkehrspsychologische Beratung.
Ein Diabetiker mit Hypoglykämie-Episoden legt eine internistische Stellungnahme vor, stellt seine Therapie um und reicht ein positives Eignungsgutachten ein. Die Fahrerlaubnis bleibt mit Auflagen erhalten.
Verwandte Begriffe
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (36 Einträge)